Liebe Mitglieder,

aufgrund der bundesweiten Schließungen von Spielhallen und Gaststätten sowie der aktuellen Lockerungen im Bereich des Einzelhandels bei Geschäften mit nicht mehr als 800 qm Verkaufsfläche wird vermehrt die Frage der gerichtlichen Durchsetzung der Öffnung von Spielhallen als auch von möglichen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen erörtert. Nach dem Wortlaut des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird alleine im Falle eines Tätigkeitsverbotes aufgrund eines konkreten Krankheitsfalles eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Weitergehende Ansprüche für Unternehmen bei Umsatzeinbußen oder Auftragsausfällen sieht diese Regelung hingegen nicht vor.

Hinsichtlich dieser Fragen wurden in den vergangenen Tagen verschiedene Schreiben an uns herangetragen. Diese raten dazu, Rechtsmittel gegen die Schließungen der Spielhallen einzulegen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dabei ist festzustellen, dass sich die rechtliche Bewertung oftmals in der Vermutung erschöpft, die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfolgten Schließungsverfügungen verstießen gegen die in Art. 12 und Art. 14 geschützte Gewerbefreiheit oder seien unverhältnismäßig.

Selbstverständlich haben wir im Fachverband Spielhallen e.V. die Rechtslage eingehend erörtert und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die vom Staat zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bislang getroffenen Betriebsverbote als rechtmäßig erweisen dürften.

Diese Einschätzung wird durch die derzeit ergangene Rechtsprechung gestützt. Verschiedene Gerichte haben insoweit die Auffassung vertreten, dass zumindest im Rahmen einer summarischen Prüfung das Infektionsschutzgesetz eine taugliche und auch verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die erlassenen Schließungsverordnungen der Länder darstellt (so u.a.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 MN 82/20; OVG NRW, Beschlüsse vom 17.04.2020 – 13 B 452/20.NE und 13 B 471/20.NE, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2020 – OVG 11 S 23/20). Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht in einem Eilverfahren die bayerische Corona-Allgemeinverfügung bestätigt (Beschluss vom 07.04.2020, Az. 1 BvR 755/20).

Es ist daher davon auszugehen, dass die bislang erfolgten Schließungen rechtmäßig sind, da sie nach Auffassung der Gerichte eine zulässige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG darstellen. Ansprüche auf Aufhebung der Schließungen als auch auf Schadensersatz für die aufgrund der Schließungen erlittenen Einbußen dürften damit im vorliegenden Fall keine Aussicht auf Erfolg haben.

Sollten dennoch Ansprüche angemeldet werden, müssen diese innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der untersagten verbotenen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Inwieweit die Schließungen auch zukünftig als rechtmäßig eingestuft werden können, hängt davon ab, ob sich die stufenweise Wiedereröffnung von Geschäften unter Gleichheitsgesichtspunkten als rechtmäßig erweist. Sollten Spielhallen – vor allem gegenüber anderen Gewerben mit einem gleichen oder gar größerem Infektionsrisiko – länger geschlossen bleiben müssen, dürfte dies ein Ansatzpunkt für eine gerichtliche Überprüfung sein. Diese Frage ist zum heutigen Tag jedoch nicht zu beantworten.

Zur Vermeidung unnötiger Verfahrenskosten empfehle ich, derzeit von gerichtlichen Verfahren gegen die den Schließungen zugrunde liegenden Verordnungen der Länder abzusehen. Weiterhin können Schadensersatzansprüche noch bis Mitte Juni 2020 fristwahrend angemeldet werden. Dementsprechend sollte auch hier die aktuelle Entwicklung der Gerichte in den kommenden Wochen abgewartet werden.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Tim Hilbert