Liebe Mitglieder,

zur besseren Übersicht haben wir für Sie alle uns vorliegenden Informationen bzgl. Wiedereröffnungen von Spielhallen in den einzelnen Bundesländern sowie – wenn bereits vorliegend – die Auflagen zur Wiedereröffnung zusammengefasst. Als Quelle dienen hier ausschließlich offizielle Verordnungen oder Pressemitteilungen der jeweiligen Landesregierung. Sollten Stand heute (09.05.2020, 15 Uhr) keine offiziellen Informationen vorliegen, haben wir dies mit „nicht bekannt/ nicht bestätigt“ gekennzeichnet.

Selbstverständlich werden wir die Übersicht aktualisieren, sobald uns neue Information vorliegen und Sie schnellstmöglich informieren.

Übersicht Wiedereröffnungen von Spielhallen:

Baden-Württemberg
Ab 11.05.2020
Auflagen:

  • kein gastronomisches Angebot
  • Steuerung des Zutritts
  • Vermeidung von Warteschlangen
  • Mindestabstand von 1,5 Metern (möglichst 2 Metern) zwischen Personen, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.

Bayern

Ab 11.05.2020
Auflagen:

  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Kunden
  • Betreiber hat ein Schutz-, Hygiene und ggf. Parkplatzkonzept auszuarbeiten und anzuwenden (dieses ist auf Nachfrage jederzeit den Ordnungsämtern offenzulegen oder den Gesundheitsbehörden anzuzeigen)
  • Abgabe von Speisen und Getränken verboten, voraussichtlich bis 25.05.20

Angaben laut Bayerischer Automaten-Verband e.V. Stand: 08.05.2020

Berlin
nicht bekannt/ nicht bestätigt

Brandenburg
nicht bekannt/ nicht bestätigt

Bremen
nicht bekannt/ nicht bestätigt

Hamburg
nicht bekannt/ nicht bestätigt

Hessen
Ab 15.05.2020
Auflagen:

  • Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Personal und Gäste
  • geeignete Hygienemaßnahmen umsetzen und überwachen
  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen (ausgenommen des selben Hausstandes) / alternativ geeignete Trennvorrichtung
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen
  • Max. 1 Person pro 5m² für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche

Mecklenburg-Vorpommern
Ab 15.06.2020
Auflagen:

  • noch nicht definiert

Niedersachsen
nicht bekannt/ nicht bestätigt

Nordrhein-Westfalen
Ab 11.05.2020
Auflagen:

  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen)
  • Vorkehrungen zur Hygiene
  • Streuung des Zutritts
  • Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Personal und Gäste, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wird.

Rheinland-Pfalz
nicht bekannt/ nicht bestätigt

Saarland
Seit dem 04.05.2020
Auflagen:

  • Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Personal und Gäste
  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen (ausgenommen des selben Hausstandes)
  • Kein gastronomisches Angebot
  • Max. 1 Person pro 20m² für den Publikumsverkehr zugänglicher Gesamtfläche (vier Personen unabhängig von der Größe)

Sachsen
nicht bekannt/ nicht bestätigt

Sachsen-Anhalt
nicht bekannt/ nicht bestätigt

Schleswig-Holstein
Ab 18.05.2020
Auflagen:

  • Erstellung eines Hygiene- und Sicherheitskonzeptes, das drei Tage vor Inbetriebnahme vorzuliegen hat (dieses ist auf Nachfrage jederzeit den Ordnungsämtern offenzulegen oder den Gesundheitsbehörden anzuzeigen)
  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen
  • weitere Auflagen folgen

Thüringen
Ab 13.05.2020 (in Abstimmung mit den Landkreisen und kreisfreien Städten)
Auflagen:

  • Erfüllung der infektions- und arbeitsschutzrechtlichen Regeln sowie der Hygienestandards
  • Landkreise und kreisfreie Städte treffen Entscheidung über festzulegende Grundsätze (bzgl. Abstand, Mund-Nasen-Schutz etc.)

Selbstverständlich halten wir sie – wie gewohnt – über alle Entwicklungen auf dem Laufenden.

Herzlichst
Jasmine Rohde