Liebe Mitglieder,

ergänzend zu der Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020, haben das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (laut § 4 Absatz 5 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020) gestern (10.05.2020) nochmals eine Corona-Verordnung für Vergnügungsstätten verfasst, die ab heute (11.05.2020) in Kraft tritt.

Folgendes gilt für Spielhallen in Baden-Württemberg ab heute (11.05.2020):

  • kein gastronomisches Angebot bis zum 17.05.2020 (ab dem 18. Mai 2020 gelten für die Bewirtung und den Getränkeservice die für Gaststätten maßgeblichen Vorschriften)
  • Steuerung des Zutritts
  • Vermeidung von Warteschlangen
  • Abstand zu allen Anwesenden von mindestens 1,5 Metern
  • Personen (Gäste und Personal) müssen eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht (Trennvorrichtungen/ Plexiglas-Schutzwände etc.)
  • Die Arbeitgeber haben dem Personal für den gesamten Arbeitstag nichtmedizinische Alltagsmasken oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckungen in ausreichender Anzahl bereitzustellen.
  • Durch Aushang außerhalb der Spielhalle (Aushang an der Tür/ im Fenster von außen einsehbar) sind die Gäste auf die geltenden Hygienemaßnahmen hinzuweisen.
  • Flächen und Gegenstände sind nach Verschmutzung sofort, ansonsten mindestens einmal täglich angemessen zu reinigen.
  • Das Personal ist umfassen zu informieren.

Selbstverständlich halten wir sie – wie gewohnt – über alle Entwicklungen in den einzelnen Bundesländern auf dem Laufenden.

Herzlichst

Jasmine Rohde