Liebe Mitglieder,

wie versprochen, haben wir unsere Übersicht bzgl. der Wiedereröffnungen von Spielhallen in den einzelnen Bundesländern aktualisiert. Die Aktualisierungen sind entsprechend gekennzeichnet.

Selbstverständlich werden wir die Übersicht weiter regelmäßig aktualisieren, sobald uns neue Information vorliegen.

Übersicht Wiedereröffnungen von Spielhallen:

Baden-Württemberg
Ab 11.05.2020
Auflagen:

  • Gastronomisches Angebot seit 18.05.2020 erlaubt. Es gelten für die Bewirtung und den Getränkeservice die für Gaststätten maßgeblichen Vorschriften
  • Steuerung des Zutritts
  • Vermeidung von Warteschlangen
  • Abstand zu allen Anwesenden von mindestens 1,5 Metern
  • Personen (Gäste und Personal) müssen eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht (Trennvorrichtungen/ Plexiglas-Schutzwände etc.)
  • Die Arbeitgeber haben dem Personal für den gesamten Arbeitstag nichtmedizinische Alltagsmasken oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckungen in ausreichender Anzahl bereitzustellen.
  • Durch Aushang außerhalb der Spielhalle (Aushang an der Tür/ im Fenster von außen einsehbar) sind die Gäste auf die geltenden Hygienemaßnahmen hinzuweisen.
  • Flächen und Gegenstände sind nach Verschmutzung sofort, ansonsten mindestens einmal täglich angemessen zu reinigen.
  • Das Personal ist umfassen zu informieren.

Bayern
Ab 11.05.2020
Auflagen:

  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Kunden
  • Betreiber hat ein Schutz-, Hygiene und ggf. Parkplatzkonzept auszuarbeiten und anzuwenden (dieses ist auf Nachfrage jederzeit den Ordnungsämtern offenzulegen oder den Gesundheitsbehörden anzuzeigen)

Berlin
Ab 02.06.2020
Auflagen:

  • Öffnung bis 23 Uhr
  • Im Gästekontakt muss das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
  • Gäste müssen im öffentlichen Bereich der Spielhalle eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, am Spielgerät dürfen die Gäste die Maske abnehmen.

Brandenburg
Ab 28.05.2020
Auflagen:

  • Es gelten die Abstands- und Hygieneregeln;
  • Zwischen Personen ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (ausgenommen sind Ehe- oder Lebenspartner oder Angehörige des eigenen Haushalts sowie Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht);
  • Jede Person ist angehalten, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten.
  • Im Kundenkontakt gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Bremen
Ab 27.05.2020
Auflagen:

  • Das Abstandsgebot ist einzuhalten: Gäste müssen untereinander und zu dem Personal einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.
  • Der Mindestabstand gilt nicht für die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Partnerin oder den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie deren oder dessen Kinder (Patchworkfamilie), Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder, Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft leben (Angehörige des eigenen Hausstandes), oder bei Zusammenkünften zwischen Angehörigen von zwei Hausständen.
  • Sofern die räumlichen Verhältnisse oder die Art der ausgeführten Tätigkeit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten nicht zulassen, sind geeignete Schutzscheiben oder Trennvorrichtungen anzubringen;
  • Der Betreiber oder die Betreiberin hat ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept und Regelungen zum Arbeitsschutz zu erstellen; diese sind auf Verlangen vorzulegen;
  • Zum Zweck der Infektionskettenverfolgung sind der Name und die Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) jedes Gastes sowie der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Spielhalle durch die Betreiberin oder den Betreiber zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren; ein Gast darf sich nur in der Spielhalle aufhalten, wenn er mit der Dokumentation einverstanden ist;

Hamburg
Ab 27.05.2020
Auflagen:

  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Gästen untereinander (ausgenommen der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- und Umgangsrechtsverhältnis besteht) sowie zum Personal;
  • Sicherstellung der Einhaltung des MIndestabstands von 1,5 Metern auch bei der Bildung von Warteschlangen;
  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Geldspielgeräten; je 12 Quadratmeter Grundfläche maximal ein Geldspielgerät, die Geldspielgeräte sind durch Trennvorrichtungen voneinander abzugrenzen;
  • Wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nur schwer einzuhalten ist, sind Trennvorrichtungen vorzusehen;
  • Maximal eine Person je 12 Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche;
  • Dokumentation der Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher unter Angabe des Datums. Aufzeichnungen müssen vier Wochen aufbewahrt werden und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.
  • Mehrmals täglich Reinigung der Geldspielgeräte, Türen, Türgriffe oder anderer Gegenstände, die häufig durch Gäste oder Personal berührt werden;
  • Schriftliche oder bildliche Hinweise für Gäste über den Mindestabstand und das Zutrittsverbot für Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung;
  • Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erstellen und es auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen

Hessen
Ab 15.05.2020
Auflagen:

  • Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Personal und Gäste (ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Spielhallen, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden).
  • geeignete Hygienemaßnahmen umsetzen und überwachen
  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen (ausgenommen des eigenen und eines weiteren Hausstandes) / alternativ geeignete Trennvorrichtung
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen
  • Erfasst werden muss Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen (Kontaktformular)

NEU Mecklenburg-Vorpommern
Ab 15.06.2020
Auflagen:

  • Nicht mehr Gäste in der Spielhalle als Geldspielgeräte vorhanden.
  • Vermeidung von Warteschlangen
  • Mindestabstand zwischen Gästen und zu dem Personal von 1,5 Metern (sofern keine geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind)
  • Personal und Gäste müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden und keine geeignete Schutzvorrichtung vorhanden ist.
  • Hinweise über Abstandsregeln und Hygienevorschriften
  • Gäste müssen in einer Anwesenheitsliste erfasst werden. Folgende Daten sind hierbei aufzunehmen: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Datum und Uhrzeit. Daten sind vier Wochen zu speichern und nach Ablauf zu vernichten.
  • Informationspflicht nach Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden.
  • Listen dürfen für Dritte nicht einsehbar sein.

Niedersachsen
Ab 25.05.2020
Auflagen:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern beim Betreten, beim Verlassen und beim Aufenthalt in der Spielhalle zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand gehört
  • Nicht mehr Besucher als Geldspielgeräte (maßgeblich ist die Spielhallenkonzession nach § 33i GewO)
  • Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen
  • Umsetzung von Hygienemaßnahmen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion zu vermindern
  • Sicherstellen, dass jeder Besucher während des gesamten Aufenthalts in der Spielhalle, ausgenommen während des Spiels an den Spielautomaten, eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt
  • Die Betreiberin oder der Betreiber hat sicherzustellen, dass die jeweils dienstleistende Person eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt
  • Die Betreiberin oder der Betreiber hat zu gewährleisten, dass beim Verzehr von Speisen und Getränken an den Spielautomaten Hygienemaßnahmen zur Verminderung der Gefahr einer Infektion eingehalten werden
  • Dokumentation von Name, Anschrift und Telefonnummer jedes Besuchers
  • Aufbewahrung der Dokumentation für drei Wochen nach dem Besuch der Spielhalle
  • Löschung der Daten spätestens einen Monat nach dem Besuch der Spielhalle (aber erst nach Ablauf der dreiwöchigen Aufbewahrungsfrist).

Nordrhein-Westfalen

Ab 11.05.2020
Auflagen:

  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen)
  • Vorkehrungen zur Hygiene
  • Streuung des Zutritts
  • Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Personal und Gäste, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wird.

Rheinland-Pfalz
Ab 27.05.2020
Auflagen:

  • Durch Zutrittsbeschränkung Sicherstellung der maximalen Gästeanzahl von einer Person je 10 Quadratmeter Fläche
  • Mindestabstandsgebot von 1,5 Metern von Gästen untereinander und zum Personal. Kennzeichnung durch Markierungen für Wartebereiche auf dem Boden.
  • Das Mindestabstandsgebot gilt nicht, wenn Gäste durch eine Trennscheibe geschützt sind und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Wahrung des Abstandsgebotes
  • Das Gastronomieangebot ist zu begrenzen: Bar- und Thekenbereiche können für den Verkauf und die Abgabe von Speisen und Getränken geöffnet werden, für den Verbleib von Gästen sind diese Bereiche zu schließen.
  • Getränke nur in Flaschen oder Kaffee und Tee in Einwegbechern mit Deckel, wenn Geschirr nicht mit tensidhaltigem Reinigungsmittel bei 60 Grad Celsius gespült werden kann.
  • Getränke und Speisen nur an Tischen.
  • Verzehr von mitgebrachten Speisen verboten.
  • Dokumentation der Kontaktdaten aller Gäste, die die Spielhalle betreten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Spielhalle (für 1 Monat).
  • Gäste sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung.
  • Das Rauchen ist zur uneingeschränkten Umsetzung der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht nicht gestattet.
  • Kassenpersonal ist durch Trennscheibe zu schützen.
  • Für Personal und Besucher sind die geltenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln durch geeignete Hinweisschilder kenntlich zu machen.
  • Kontaktflächen, Geldspielgeräte sowie Stühle und Ablagen sind nach jedem Spielerwechsel sowie in regelmäßigen Abständen zu desinfizieren.
  • In Sanitär-, Gemeinschafts- und Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen.
  • Für die Einhaltung der Regelungen ist eine verantwortliche Person vor Ort zu benennen.
  • Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechts der Zutritt zu verwehren.

Saarland
Seit dem 04.05.2020
Auflagen:

  • Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Personal und Gäste
  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen (ausgenommen des selben Hausstandes)
  • Vermeidung von Warteschlangen
  • Max. 1 Person pro 10m² für den Publikumsverkehr zugänglicher Gesamtfläche (vier Personen unabhängig von der Größe)

Sachsen
Ab dem 15.05.2020
Auflagen:

  • Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzeptes
  • Mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen
  • weitere Auflagen folgen vermutlich

Sachsen-Anhalt
Ab 28.05.2020
Auflagen:

  • Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören
  • Einhaltung des Mindestabstands durch örtliche Vorkehrungen, insbesondere der räumlichen Trennung, der Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen oder dem Anbringen von Abstandsmarkierungen.
  • Sollten die Abstandsregelungen nicht einzuhalten sein, dürfen sich bei einer Grundfläche von bis zu 800 Quadratmetern nur maximal eine Person je 10 Quadratmetern Fläche aufhalten.
  • Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime, zu dem unter Beachtung derjeweiligen Gegebenheiten in der Einrichtung ein Konzept zu erstellen ist, welches die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt
  • Vermeidung von Ansammlungen von mehr als zehn Personen, insbesondere Warteschlangen von Besucherinnen und Besuchern
  • Information der Kunden über gut sichtbare Aushänge
  • Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19 Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen sind von der Teilnahme ausgeschlossen
  • Gäste haben in Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen
  • Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen
  • Kontaktliste mit folgenden Daten der Gäste: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer; die Listen sind jeweils für vier Wochen aufzubewahren, die Daten müssen jeweils spätestens nach zwei Monaten gelöscht werden

Schleswig-Holstein
Ab 18.05.2020
Auflagen:

  • Erstellung eines Hygiene- und Sicherheitskonzeptes (dieses ist auf Nachfrage jederzeit den Ordnungsämtern offenzulegen oder den Gesundheitsbehörden anzuzeigen)
  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen
  • Erfasst werden muss Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen (Kontaktformular)

 

NEU Thüringen
Ab 13.05.2020 (in Abstimmung mit den Landkreisen und kreisfreien Städten)
Auflagen:

  • Erfüllung der infektions- und arbeitsschutzrechtlichen Regeln sowie der Hygienestandards
  • Kontaktliste der Gäste mit folgenden Daten: Name und Vorname, Wohnanschrift oder Telefonnummer, Datum des Besuchs und Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.
  • Die Listen sind jeweils für vier Wochen aufzubewahren und nach Ablauf zu vernichten.
  • Listen dürfen für Dritte nicht einsehbar sein.
  • Vermeidung von Gruppenbildung und Warteschlangen
  • Zutritt und Aufenthalt für Gäste nur mit Mund-Nasen-Bedeckung
  • In Zugangs-, Abgangs- und Wartebereichen sind gut sichtbare Abstandsmarkierungen anzubringen
  • Information über Infektionsschutzkonzept durch gut sichtbare Aushänge
  • Ständige Überprüfung der Infektionsschutzregeln und Ausspruch von Hausverboten bei Zuwiderhandlung 

 

Selbstverständlich halten wir sie – wie gewohnt – über alle Entwicklungen auf dem Laufenden.

Herzlichst

Jasmine Rohde