Liebe Mitglieder,

im Rahmen einer Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am heutigen Tage (15. April 2020) sind diese übereingekommen, dass die in den Ländern geltenden Verfügungen zum Schutze gegen die Ausbreitung der Corona-Epidemie zunächst bis zum 03.05.2020 verlängert werden. Die wichtigste Maßnahme bleibt es, Abstand zu halten. Auch weiterhin bleibt es entscheidend, dass Bürgerinnen und Bürger in der Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1,50 Metern einhalten. Zudem gilt weiterhin, sich in der Öffentlichkeit nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts aufzuhalten. Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden auch weiterhin sanktioniert

Lediglich in einigen Bereichen wurden Lockerungen beschlossen.

Geöffnet sein dürfen weiterhin:

  • Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte,
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
  • Tankstellen,
  • Banken und Sparkassen, Poststellen,
  • Reinigungen, Waschsalons,
  • der Zeitungsverkauf,
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der
  • Großhandel.

Neu ab dem 20.04.2020:

Darüber hinaus dürfen ab Montag (20.04.2020) nun Einzelhandelsgeschäfte mit nicht mehr als 800 qm Verkaufsfläche sowie unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen wieder öffnen. Die Öffnung dieser Betriebe erfolgt unter Auflagen zur Hygiene.

Ausdrücklich für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben weiterhin:

  • Gastronomiebetriebe,
  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Galerien, Ausstellungen, zoologische und botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen,
  • Messen, Kinos, Freizeitparks, Anbieter von Freizeitaktivitäten, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern,
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • Outlet-Center
  • Spielplätze

Siehe hierzu Anlage 1 Nr. 5 in dem Beschluss „Beschränkung des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie“ aus der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020:

Zum gesamten Beschluss >>>

Ob eine Wiedereröffnung von Gaststätten und Spielhallen nach dem 03.05.2020 erfolgt, ist noch offen und wird maßgeblich von der Entwicklung der Infektionszahlen abhängen. Hierüber beraten die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschef der Länder erneut am 30.04.2020.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – live morgen ab 12 Uhr in unserem FSH Video-Talk.

Mit freundlichen Grüßen

RA Tim Hilbert