Liebe Mitglieder,

der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.10.2020 (Az. 6 B 2551/20) die Allgemeinverfügung des Landkreises Gießen vom 15. Oktober 2020, mit der für Gaststätten und Vergnügungsstätten die Sperrzeit auf die Zeit von 6.00 Uhr – 23.00 Uhr festgesetzt wurde, als rechtswidrig beanstandet. Nach der vorliegenden Presseerklärung hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen sowohl Erwägungen zur Erforderlichkeit als auch zur Angemessenheit der Sperrzeitverlängerung nicht erkennen können. Die Erforderlichkeit setze voraus, dass die Behörde unter mehreren in gleicher Weise geeigneten Maßnahmen das mildere Mittel wähle, also die Maßnahme, die den Bürger am wenigsten belaste. An einer diesbezüglichen Prüfung fehle es vollständig.

Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Aachen in einer Entscheidung vom 22.10.2020 (Aktenzeichen: 7 L 758/20) eine Sperrzeitverlängerung als rechtswidrig eingestuft hatte folgt nun auch das oberste Verwaltungsgericht in Hessen dieser Auffassung.

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Mit freundlichen Grüßen

RA Tim Hilbert