Liebe Mitglieder,

im Rahmen der heutigen Telefonkonferenz haben die Regierungschefs der Länder heute erneut weitreichende Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen.

Grundsatzbeschluss der Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28.10.2020 >>>

Ab Montagnacht den 02. November sind folgende Einrichtungen geschlossen zu halten:

  • Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen,
  • Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  • der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
  • Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt.
  • Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe.
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.
  • Schulen und Kindergärten bleiben offen. Die Länder entscheiden über die erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Die Schließungen gelten zunächst bis Ende November 2020. Nach Ablauf von zwei Wochen wollen die Länder sich erneut beraten und die durch die Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen und notwendige Anpassungen vornehmen.

Der Bund wird den von der Schließung betroffenen Unternehmen eine Nothilfe gewähren, um sie für die finanziellen Ausfälle zu entschädigen.  Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden.

Daneben werden die bereits bestehenden Hilfemaßnahmen des Bundes verlängert und die Konditionen sollen verbessert werden.

Sobald die konkreten Voraussetzungen für die angekündigten Hilfsmaßnahmen vorliegen werden wir Sie selbstverständlich darüber informieren.

Der heutige Beschluss von Bund und Ländern ist ein Grundsatzbeschluss, der bis zum 02. November 2020 in den Ländern ausgearbeitet und umgesetzt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Länder die beschlossenen Einschränkungen im Rahmen überarbeiteter Rechtsverordnungen (Corona-Verordnungen) umsetzten werden. Die geeigneten Rechtsmittel gegen die zu erwartenden Rechtsverordnungen der Länder ist das Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO und entsprechende Eilanträge nach § 47 Abs. 6 VwGO.

Wir werden die zu erwartenden Rechtsverordnungen rechtlich eingehend prüfen. Anders als eine Vielzahl von Freizeiteinrichtungen kann gerade in Spielhallen ein effektiver Infektionsschutz gewährleistet werden. Die bereits umgesetzten Maßnahmen wie die Einzelaufstellung unter Beachtung der Mindestabstände von Geldspielgeräten oder die Vereinzelung der Spielplätze durch „Spuckschutzwänden“ rechtfertigen nach unserer Auffassung einen Weiterbetrieb. Auch hier werden wir Sie über unser weiteres Vorgehen informieren.

Mit freundlichen Grüßen

RA Tim Hilbert