Liebe Mitglieder,

am 01.07.2021 wird der GlüStV 2021 in Kraft treten. Seit dem 30.10.2021 haben alle Staatschefinnen und Staatschefs den Entwurf des GlüStV 2021 unterzeichnet. Dieser sieht eine Öffnung für Virtuelle Automatenspiele im Internet sowie Online Poker vor. Erlaubnisse hierfür können ab dem 01.07.2021 beantragt werden. Erlaubnisse für das „Große Spiel“ im Internet sind hingegen zahlenmäßig begrenzt. Die Sportwette wird im Bereich der Wettarten erweitert. Die Regelungen schreiben zudem zahlreiche Datenbanken für das Internetspiel vor, die zunächst von dem Staat erstellt und im Betrieb genommen werden müssen. Die gemeinsame Aufsichtsbehörde wird durch das Land Sachsen-Anhalt gestellt werden, jedoch ist davon auszugehen, dass diese nicht vor 2022 die Arbeit aufnehmen kann.

Für die nunmehr konzessionierten Wettanbieter wird solange das Land Hessen weiterhin zuständig bleiben.

Im Bereich der Spielhallen bleiben die Erlaubnisreglungen unverändert. Neu ist die Bestandsschutzregelung, die für Spielhallen, die am 01.01.2020 in erlaubter Weise bestanden hatten und in der Art ihrer Betriebsführung zertifiziert werden, vorsieht, dass von Abstandsregelungen abgesehen werden kann. Insbesondere sollen bis zu drei Spielhallen an einem Standort (Mehrfachkonzessionen) wieder genehmigt werden können. Die genaue Umsetzung dieser Regelung obliegt jedoch den Ländern in ihren Ausführungsgesetzen und Spielhallengesetzen. Hier ist mit einer großen Bandbreite zu rechnen, so dass einzelne Länder diese Bestandsschutzregelung überhaupt nicht aufgreifen werden, bis hin jenen Ländern, die einen umfassenden Bestandschutz gewähren werden. Abzuwarten bleibt auch, welche Anforderungen an die Zertifizierungen gestellt werden und welche Institute akkreditiert werden, um zertifizieren zu dürfen. Die landesrechtlichen Bestimmungen werden bis zum Frühjahr nächsten Jahres bekannt sein dürfen.

Diese Tendenz hin zu qualitativen Kriterien bei der Regulierung des Glücksspiels ist für alle Beteiligten zu begrüßen. Im Bereich der Spielhallen hatten die gerichtlichen Entscheidungen gezeigt, dass behördliche Auswahlentscheidungen oft ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig sind. Eine Bestandsschutzregelung anhand von qualitativen Kriterien würde nicht nur die behördliche Auswahl erleichtern und Rechtssicherheit schaffen, sie würde auch das legale Spiel unterstützen und dem wieder aufkommenden Schwarzmarkt im Bereich der Geldspielgeräte Widerstand leisten.

 

Mit freundlichen Grüßen

RA Dr. Damir Böhm