Liebe Mitglieder,

wir haben Sie in den letzten Tagen schon vermehrt zum Thema Kurzarbeitergeld informiert und Ihnen alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Natürlich tauchen bei solch einem – für unsere Branche – neuen Thema immer noch weitere Fragen auf, die Mitglieder an uns richten.
Die häufigsten Fragen möchten wir Ihnen hier kurz vorstellen und vor allem beantworten:

  1. Wer bekommt Kurzarbeitergeld?

Nachfolgende Personengruppen haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug)

  • Arbeitnehmer/innen in beruflicher Weiterbildungsmaßnahme (Vollzeitmaßnahme)
  • mit Leistungsbezug
  • Auszubildende
  • gekündigte Arbeitnehmer/innen
  • geringfügig Beschäftigte
  • geschäftsführende Gesellschafter

Bei der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten werden jedoch folgende Personengruppen mitgezählt:

  • Geringfügig Beschäftigte
  • Erkrankte Arbeitnehmer/innen
  • Beurlaubte Arbeitnehmer/innen
  • Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes

Nicht mitzuzählen sind hingegen:

  • Auszubildende
  • Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht

 

     2. Was passiert, wenn einzelne Mitarbeiter/innen die Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeitergeld nicht unterschreiben wollen?

Sollte ein/e Mitarbeiter/in die Zustimmung zur Kurzarbeit nicht unterzeichnen, besteht weiterhin die Verpflichtung des Arbeitgebers trotz Schließung der Betriebe entsprechende Mitarbeiter/innen voll zu entlohnen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, eine Änderungskündigung mit dem Inhalt auszusprechen, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, einseitig Kurzarbeit anzuordnen.
     3. Sind Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtig?

Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gibt es nicht. Ein Zuschuss mildert jedoch die finanziellen Folgen für die Mitarbeiter/innen massiv ab und stärkt damit natürlich auch die Bindung an das Unternehmen.
Beitragspflicht besteht nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.
     4. Zahlt das Unternehmen oder die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld aus?

Der Arbeitgeber errechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus. Im Anschluss daran richtet der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten einzureichen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.
     5. Wie wirkt sich eine Nebenbeschäftigung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus?

Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen. Es erfolgt also keine Anrechnung (Kürzung) des Kurzarbeitergeldes. Nehmen Beschäftigte jedoch während des Bezuges von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf – um bspw. das fehlende Entgelt auszugleichen – , wird das aus der Nebentätigkeit erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet (das Kug also dementsprechend gekürzt), da eine Erhöhung des tatsächlich erzielten Entgeltes vorliegt.
     6. Ist eine Kündigung von Beschäftigten für den Arbeitgeber nicht kostengünstiger?

Im Falle einer Kündigung haben die Arbeitnehmer/innen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf das volle Gehalt – auch wenn sie derzeit aufgrund der Schließungen nicht beschäftigt werden können. Im Fall der Anwendung des Kündigungsschutzgesetztes (bei regelmäßig mehr als 10 Vollzeitmitarbeitern) dürfte darüber hinaus eine Kündigung sozial ungerechtfertigt sein, da die Anordnung von Kurzarbeitergeld ggf. im Wege einer Änderungskündigung als milderes Mittel zu sehen ist.
Bei Anordnung von Kurzarbeit reduzieren sich die Kosten für Unternehmen sofort. Zudem stehen die Mitarbeiter/innen bei Wiedereröffnung sofort zur Verfügung und müssen nicht erst gesucht, eingestellt und eingearbeitet werden.

 

     7. Können Beschäftigte während der angemeldeten Kurzarbeit gekündigt werden?

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Kündigung als letztes Mittel) kann die Einführung von Kurzarbeit als milderes Mittel eine betriebsbedingte Kündigung unzulässig machen. Jedoch schließt Kurzarbeit die betriebsbedingte Kündigung nicht aus; entfällt die Beschäftigungsmöglichkeit der betreffenden Arbeitnehmer/innen auf Dauer, ist eine betriebsbedingte Kündigung zulässig. Ist ein Arbeitsverhältnis gekündigt, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mehr.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen für weitere individuelle Fragen gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

RA Tim Hilbert