Liebe Mitglieder,

gestern (16.03.2020) hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Regierungschefinnen und -chefs der Bundesländer Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart.

Somit sind die Bundesländer angehalten, nach den getroffenen Leitlinien entsprechende Verordnungen in Ihren Bundesländern zu erlassen.

 

Zu der Vereinbarung >>>

 

Als Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Epidemie in Deutschland haben sich Bund und Länder u.a. darauf geeinigt, dass neben Bars, Kneipen, Theatern, Museen, Kinos oder Verkaufsstellen des Einzelhandels auch Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen für den Publikumsverkehr zu schließen sind.

Nach aktuellem Stand (17.03.2020, 21:30 Uhr) gelten die Schließungen wie folgt:

Baden-Württemberg:
17.03.2020 – 15.06.2020

Bayern:
ab dem 17.03.2020

Berlin:
ab dem 17.03.2020

Brandenburg:
ab dem 18.03.2020

Bremen:
18.03.2020 – 19.04.2020

Hamburg:
16.03.2020 – 16.04.2020

Hessen:
18.03.2020 – 19.04.2020

Mecklenburg-Vorpommern:
18.03.2020 (6 Uhr) – 20.04.2020

Niedersachsen:
17.03.2020 (6 Uhr) – 18.04.2020

Nordrhein-Westfalen:
16.03.2020 – 19.04.2020

Rheinland-Pfalz:
ab dem 18.03.2020

Saarland:
ab dem 18.03.2020

Sachsen:
19.03.2020 – 20.04.2020

Sachsen-Anhalt:
18.03.2020 – 20.04.2020

Schleswig-Holstein:
14.03.2020 – 19.04.2020

Thüringen:
18.03.2020 – 19.04.2020

 

Mit Blick auf die unmittelbar bevorstehenden bundesweiten Schließungen weisen wir auf folgende Punkte hin:

I. Arbeitsrechtliche Folgen der Schließungen

Bereits in unserem Newsletter vom 14.03.2020 hatten wir darauf hingewiesen, dass im Falle einer Betriebsschließung Arbeitgeber weiterhin zur Zahlung des Lohnes verpflichtet sind. Ein Entschädigungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls nach § 56 Abs. 2 und Abs. 3 IfSG kommt nicht in Betracht.

Aus diesem Grund empfehlen wir dringend, bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Kurzarbeit einzureichen.

  1. Was ist Kurzarbeit?

Das Kurzarbeitergeld soll Arbeits- und Entgeltausfall zumindest zum Teil ausgleichen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies ist nach Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit im Falle der Schließung aufgrund des Corona-Virus der Fall.

2. In welcher Höhe kann Kurzarbeitergeld gewährt werden?

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kinder 67% der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60% der Nettoentgeltdifferenz.

Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Bei Anträgen, die erst im Nachgang gestellt werden, besteht die Gefahr, dass diese Zeiten keine Berücksichtigung finden.

3. Wer bekommt Kurzarbeitergeld?

Nachfolgende Personengruppen haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug) und sind bei der Zahl der Beschäftigten nicht mitzuzählen:

  • Arbeitnehmer/innen in beruflicher Weiterbildungsmaßnahme (Vollzeitmaßnahme)
  • mit Leistungsbezug,
  • Auszubildende
  • Anspruch auf Kug haben nur Arbeitnehmer/innen, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Für den gesamten Verlauf der Kündigungsfrist besteht für gekündigte Arbeitnehmer/innen kein Kug-Anspruch.
  • Geringfügig Beschäftigte können kein Kurzarbeitergeld erhalten, da sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

  4. Wo stelle ich den Antrag?

Diese Leistung muss vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

a) Zeigen Sie gegenüber der Bundesagentur für Arbeit den Arbeitsausfall an:
Das entsprechende Formular erhalten Sie hier:

 

Zur Anzeige über Arbeitsausfall >>>

 

b) Reichen sie zeitnah bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Bewilligung von Kurzarbeit ein.
Das entsprechende Formular erhalten Sie hier:

 

Zum Antrag auf Kurzarbeitergeld >>>

 

c) Erstellung der Abrechnungsliste – Anlage zum Leistungsantrag
Dem Antrag ist das Formular der Bundesagentur für Arbeit „Kug-Abrechnungsliste – Anlage zum Leistungsantrag“ beizufügen.
Das entsprechende Formular finden Sie hier:

 

Zur Anlage zum Leistungsantrag / Abrechnungsliste >>>

 

Wir empfehlen, dass dieses unter Zuhilfenahme des Lohnsteuerbüros ausgefüllt wird. Ergänzend hierzu verweisen wir auf die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit.

 

Hinweise zum Kurzarbeitergeld >>>

 

Alternativ kann der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit auch online gestellt werden.

d) Vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld müssen Überstunden und Urlaubsansprüche abgebaut sein. Soweit dies nicht erfolgt ist, sollte mit den Mitarbeitern/innen kurzfristig die sofortige Beurlaubung vereinbart werden. Da eine einseitige Beurlaubung unzulässig ist, muss der/die Arbeitnehmer/in dem Urlaubsabbau zustimmen. Dies sollte schriftlich erfolgen.

Für das Jahr 2020 besteht derzeit nur ein anteiliger Urlaubsanspruch in Höhe von 3/12 des Jahresurlaubs. 

e) Auf den Bereich der Spielhallen finden keine Tarifverträge Anwendung. Da regelmäßig weder in den Arbeitsverträgen noch in Betriebsvereinbarungen Vereinbarungen über Kurzarbeit enthalten sind, müssen die Arbeitnehmer/innen dieser zustimmen.
Eine Vorlage für diese Erklärung finden Sie hier:

 

Download Muster: Einverständniserklärung zur Kurzarbeit >>>

 

 

II. Mietverträge für Gewerbeimmobilien und Geldspielgeräte

Die Corona-Epidemie stellt weder einen Fall der Unmöglichkeit noch eines Mietmangels dar, so dass die Verpflichtung der Spielhallenbetreiber und Gastwirte zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses weiterhin besteht. Nichts anderes gilt für die Mietverträge von Geldspielgeräten. Damit steht Mietern grundsätzlich kein einseitiges Recht zum Einbehalt des Mietzinses zu. Insbesondere beim Gewerberaummietrecht empfehlen wir dringend, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, da bei Rückständen von mehr als zwei Monatsmieten Vermieter ggfs. zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt sind (§ 543 Abs. 2 Nr. Nr. 3a BGB). Bei Mietverträgen betreffend der Geldspielgeräte muss individuell geprüft werden, ob aufgrund des Mietvertrages eine kurzfristige Kündigung zwischen den Parteien vereinbart wurde.

Soweit erforderlich empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit den Vermietern, um gegebenenfalls Stundungsvereinbarungen oder Mieterlasse zu erwirken. Hierzu werden wir Ihnen in den kommenden Tagen ein entsprechendes Musterschreiben zur Verfügung stellen.

III. Zahlung von Vergnügungssteuer

Durch die Schließung entfällt auch die Verpflichtung zur Zahlung umsatzabhängiger Vergnügungssteuer. Sollte in der Vergnügungssteuersatzung ein Pauschalbetrag oder ein Sockelbetrag vorgesehen sein, empfehlen wir, zunächst mit der Behörde über die Freistellung von diesen Beträgen Rücksprache zu halten. Gegebenenfalls sollten für die Zeit der Schließung die Geldspielgeräte beim Steuer- und Kassenamt abgemeldet werden.

IV. Unterstützungsleistungen durch die Landesregierung und Bund

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat bereits Sofortmaßnahmen zur Stärkung der Wirtschaft zugesichert. Hierzu zählen die Maßnahmen flexibles Kurzarbeitergeld und Arbeitszeitregelungen, Liquiditätshilfen durch Steuerstundungen und unbegrenzte Hilfszusagen für lückenlose Liquiditätsabdeckung.

Selbstverständlich werden wir Sie über mögliche Unterstützungsmöglichkeiten sowie alle weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Mit freundlichen Grüßen

RA Tim Hilbert