Liebe Mitglieder,

aufgrund der aktuellen Entwicklung in den letzten Stunden haben sich bereits einige Städte entschieden, nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern auch Geschäfte des Einzelhandels, Gaststätten oder Spielhallen zu schließen. Bitte informieren sie sich bei dem für Ihren Betrieb jeweils zuständigen Ordnungsamt, ob Schließungsverfügungen erlassen wurden.
Bislang sind diese in Form sog. „Allgemeinverfügungen“ erlassen worden. Diese Verfügungen müssen nicht ausdrücklich jedem Betreiber bekannt gegeben werden, sondern sind sofort umzusetzen. Auch Rechtsmittel entfalten keine aufschiebende Wirkung, so dass die Schließungsverfügung zunächst Bestand hat (§ 16 Abs. 8 IFSG).

Die allgemeine Schließungsanordnung erfolgt ggf. nach § 16 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz („IfSG“). Hiernach sind die Behörden ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen.

Im Falle von Betriebsschließungen oder der Arbeitsverhinderung von Mitarbeitern ist Folgendes zu beachten:

  1. Ein/e Arbeitnehmer/in ist am Corona-Virus erkranktIn diesem Fall handelt es sich um eine Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitgeber ist nach § 3 EFZG zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.2. Eine Behörde spricht gegenüber einer/em Arbeitnehmer/in ein Arbeitsverbot (z.B. Quarantäne)In diesem Fall findet § 31 Satz 2 IfSG Anwendung. In diesem Fall besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung zur Zahlung des Lohns. Dem/die Arbeitnehmer/in steht jedoch ein Anspruch auf Entschädigung für die Dauer von sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls nach § 56 Abs. 2 und Abs. 3 IfSG zu. Der Arbeitgeber tritt längstens für sechs Wochen mit diese die Entschädigung für die zuständige Behörde in Vorleistung. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Der Antrag auf Erstattung ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu stellen. Sollten in Ihren Betrieben gegenüber einzelnen Mitarbeitern/innen ein Arbeitsverbot ausgesprochen werden, sollte die Auszahlung auf der Lohnabrechnung als „Entschädigungsleistung“ bezeichnet werden. Oftmals bieten die Behörden entsprechende Formulare zur Geltendmachung an. Sollte dies nicht der Fall sein, werden wir Ihnen entsprechende Vorlagen zur Verfügung stellen.3. Arbeitnehmer/innen können aufgrund der Kinderbetreuung nicht arbeiten.

Bislang wurden in nahezu allen Bundesländern Kindergärten und Schulen geschlossen. Aufgrund der erforderlichen Kinderbetreuung ist es vielen Arbeitnehmern/innen nicht möglich, ihrer Arbeitspflicht nachzukommen. Ein Entschädigungsanspruch nach dem IfSG kommt nicht in Betracht.
Ist eine Betreuung von Kindern erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z.B. Betreuung durch anderen Elternteil). Ist dies nicht möglich, sind Arbeitnehmer/innen nicht zur Arbeit verpflichtet. Eine einseitige Anordnung von Urlaub ist nicht möglich. Dies kann jedoch einvernehmlich vereinbart werden. Es ist umstritten, ob im Falle einer solchen Verhinderung der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des  Lohns für zumindest einen gewissen Zeitraum hat. Nach der Regelung des § 616 BGB soll im Falle einer unverschuldeten Verhinderung für einen nicht erheblichen Zeitraum der Anspruch auf Lohn fortbestehen. Da es bislang keine vergleichbaren flächendeckenden Schließungen von Kindergärten u. Schulen gab, ist unklar, ob diese Regelung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist und von welchem Zeitraum das Gesetz ausgeht. Es ist daher zu empfehlen, den Arbeitslohn auf dem Lohnzettel unter Vorbehalt zu kennzeichnen.

4. Eine Behörde schließt den gesamten Betrieb/alle Betriebe

Diese aktuell bevorstehende Maßnahme betrifft die meisten Betriebe. Die Schließung des gesamten Betriebes wird überwiegend als sog. Betriebsrisiko eingestuft, bei dem der Arbeitgeber zunächst die Löhne bezahlen muss.

Wir empfehlen daher, im Falle der Schließung des gesamten Betriebes unverzüglich einen Antrag auf Kurzarbeit zu stellen

a.) Was ist Kurzarbeit?

Das Kurzarbeitergeld soll Arbeits- und Entgeltausfall zumindest zum Teil ausgleichen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies ist nach Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit im Falle der Schließung aufgrund des Corona-Virus der Fall.
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind.

b.) Wo stelle ich den Antrag?

Diese Leistung muss vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
Nähere Informationen erhalten sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen

Den Antrag finden sie hier:

 

Zum Antrag auf Kurzarbeitergeld >>>

 

Alternativ kann der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit auch online gestellt werden.

c.) Voraussetzungen

Kommt Kurzarbeitergeld in Betracht, hat der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Aufgrund der angeordneten Betriebsschließung sind alle Mitarbeiter im Betrieb betroffen, so dass an die Voraussetzung keine hohen Anforderungen zu stellen sind.

d.) In welcher Höhe kann Kurzarbeitergeld gewährt werden?

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kinder 67% der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60% der Nettoentgeltdifferenz.

Wir empfehlen allen Betrieben, die von einer Schließung betroffen sind, unverzüglich die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen und einen Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld zu stellen, um so die Folgen der Schließung zumindest abzumildern.

Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Bei Anträgen, die erst im Nachgang gestellt werden, besteht die Gefahr, dass diese Zeiten keine Berücksichtigung finden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat bereits Sofortmaßnahmen zur Stärkung der Wirtschaft zugesichert. Hierzu zählen die Maßnahmen flexibles Kurzarbeitergeld und Arbeitszeitregelungen, Liquiditätshilfen durch Steuerstundungen und unbegrenzte Hilfszusagen für lückenlose Liquiditätsabdeckung.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des BMWi:

 

Zur Homepage des BMWi >>>

 

Mit freundlichen Grüßen

RA Tim Hilbert