Liebe Mitglieder,

die Landesregierungen von Baden-Württemberg und von Nordrhein-Westfalen haben mit Blick auf die steigenden Infektionszahlen die bestehenden Corona-Verordnungen verschärft.

Die nachfolgenden Regelungen für Spielhallen in Baden-Württemberg gelten ab dem 30.09.2020:

Baden-Württemberg:

  • Maskenpflicht für Beschäftigte gilt bei direktem Kundenkontakt
  • Maskenpflicht für Gäste
  • Die Maskenpflicht für Gäste entfällt bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen (Trinken und Essen).
  • Die Maskenpflicht für Gäste und Mitarbeiter*innen entfällt, wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz gegeben ist (z.B. Trennschutzvorrichtungen).
  • Rauchen ist kein Grund zur Abnahme der Maske. Somit ist das Rauchen nur gestattet, wenn geeignete Trennvorrichtungen am Gerät vorhanden sind, (da die Maske in diesem Fall abgesetzt werden darf).

Bitte beachten Sie, dass die Pflicht zur Dokumentation (Erhebung der Kontaktdaten der Gäste) weiterhin besteht.

Die nachfolgenden Regelungen für Spielhallen in Nordrhein-Westfalen gelten seit dem 16.09.2020:

Nordrhein-Westfalen:

Beim Betrieb von Spielhallen gilt nach wie vor:

  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen)
  • Vorkehrungen zur Hygiene
  • Streuung des Zutritts
  • Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Personal und Gäste, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wird.

Für Spielhallen mit gastronomischen Angeboten gelten die Vorschriften der Gastronomie laut § 14 CoronaSchVO und der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“:

  • Gäste müssen sich nach Betreten der Spielhalle die Hände waschen bzw. desinfizieren.
  • Kundenkontaktdaten der Gäste sowie Zeiträume des Aufenthaltes müssen erhoben werden.
  • Alle Gast- und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften.
  • Alle Kontaktflächen wie Arbeitsflächen, Polster, Stühle, Tische etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen.
  • Spülvorgänge für Geschirr und Gläser sollten möglichst maschinell mit Temperaturen von mindestens 60 Grad Celsius durchgeführt werden.
  • Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, soweit kein alternativer Schutz eingesetzt wird.
  • Für Gäste gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mit Ausnahme der Sitzplätze (am Gerät).
  • In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen.
  • Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen.

Gäste werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert

Zum Kontaktformular >>>

 

Selbstverständlich halten wir sie – wie gewohnt – über alle Entwicklungen auf dem Laufenden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen sehr gern zur Verfügung.

Herzlichst

Jasmine Rohde