Stellungnahme des FSH hinsichtlich eines Klagevorhabens gegen den EuGH wegen der „Mehrwertsteuerentscheidung“ vom 24.10.2013

 

Liebe Mitglieder und Branchenkollegen,

mit Entscheidung vom 24.10.2013 (Rs. C-440/12) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Vorlagenfragen derart beantwortet, dass im Ergebnis die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele (Vergnügungssteuer) kumulativ erhoben werden darf, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat.

Gegen diese Entscheidung beabsichtigt ein Unternehmer aus der Automatenbranche eine Klage gegen den EuGH vor dem EuGH zu erheben. Dem FSH liegt ein Klageentwurf vor, der von Dr. Damir Böhm und Tim Hilbert in ihrer Funktion als juristische Berater des FSH geprüft worden ist. Im Ergebnis wird eine solche Klage unzulässig und unbegründet sein. Formal ist es nicht zulässig, den EuGH auf Aufhebung einer Entscheidung zu verklagen. Inhaltlich ist die Begründung der Klage falsch. Aufgrund dieses Ergebnisses rät der FSH davon ab, dieses Vorhaben zu unterstützen.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Herzlichst,

Ihr FSH Vorstand